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Anspruch auf anteilige Weihnachtsgeldzahlung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.11.2013 erneut eine Entscheidung zum Weihnachtsgeldanpruch des ausscheidenden Arbeitnehmers getroffen (10 AZR 848/12).

Der Arbeitnehmer hat bei Sonderzahlungen mit Mischcharakter Anspruch auf eine anteilige Zahlung von Weihnachtsgeld, auch wenn er im Lauf des Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet. Stichtagsregelungen, nach denen der Arbeitnehmer dan keinen Anspruch hätte, wenn er vor dem 31.12. aus dem Unternehmen ausscheidet sind insoweit unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Dies gilt wie gesagt für sogenannte Sonderzahlungen mit Mischcharakter. Dabei handelt es sich um Zahlungen die zum einen dafür belohnen sollen, dass der Arbeitnehmer über den 31.12. hinaus betriebstreu bliebt zum anderen aber auch seine im Jahr erbrachten Arbeitsleistungen honorieren sollen.

Im vorliegenden Fal war von einem Mischcharakter auszugehen, da der Arbeitnehmer stets darauf hinwies, dass die Zahlung den Arbeitnehmern zugute kommen soll, die auch im neuen Jahr im Betrieb bleiben, sich aber aber nach den Monaten im laufenden Jahr, in denen der Arbeitnehmer bezahlte Arbeitsleistungen erbracht hat, berechnet. Damit war klar, dass das Weihnachtsgeld auch die tatsächliche Arbeitsleistung honorieren soll, sodass auch dem auscheidenen Arbeitnehmer hierauf ein Anspruch zustehen muss.

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