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Photovoltaikanlagen – Verjährung der Mängelgewährleistungsansprüche

Der BGH stellte in seinem Urteil vom 09.10.2013 (VIII ZR 318/12) fest, dass die Mängelgewährleistungsansprüche bei Photovoltaikanlagen nicht erst nach fünf (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), sondern bereits nach drei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) verjähren.

Zum Sachverhalt: Im April 2004 erwarb die Klägerin von der Beklagten Komponenten einer Photovoltaikanlage. Diese wurden sodann von der Beklagten auf Anweisung der Klägerin noch im gleichen Monat direkt an einen Landwirt geliefert, der sie wiederum von der Klägerin gekauft hatte. Der Landwirt montierte die Anlage auf einem Scheunendach und nahm sie zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 kam es nach Blitzschlag und hoher Schneelast zu Störungen. Diese wurden an die Gebäudeversicherung gemeldet. Der Sachverständige der Versicherung stellte sodann an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel (sog. Delaminationen) fest. Über diesen Umstand informierte die Klägerin die Beklagte im August 2006. Die Existenz von Mängeln wurde zurückgewiesen. Durch das daraufhin von dem Landwirt eingeleitete Beweissicherungsverfahren gegenüber der Klägerin wurde ein weiterer Mangel bekannt: lückenhafte Frontkontaktierungen. Die Klägerin verkündete der Beklagten den Streit. Im anschließenden Prozess wurde die Klägerin aufgrund des jüngst festgestellten Mangels verurteilt, an den Landwirt Schadensersatz zu leisten.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Landwirt. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Revision der Beklagten beim Bundesgerichtshof hatte Erfolg.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die gelieferten Einzelteile nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind. Bauwerk ist nur die Scheune, nicht jedoch die darauf montierte Photovoltaikanlage. Für die Scheune sind nach Ansicht des BGH die Module jedoch nicht verwendet worden, denn die Photovoltaikanlage dient allein eigenen Zwecken, namentlich der Stromerzeugung, durch welche der Käufer eine zusätzliche Einnahmequelle, die Einspeisevergütung, generiert. Die Anlage war weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune. Aus diesen Gründen greift die Einrede der Verjährung, die die Beklagte geltend gemacht hat, durch.

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