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Schlecht beraten bei Geldanlagen – selbst schuld?

Mit Finanzfragen beschäftigen sich die wenigsten Menschen gerne. Der „Normalbürger“ vetraut hier üblicherweise seinem Bankberater. Dabei wird oft vergessen, dass die Bank ein Wirtschaftsunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht ist. Das führt häufig zu bösen Überraschungen. Deshalb ist es unerlässlich, die Angbote der Bank kritisch zu hinterfragen. Verursacht das von der Bank empfohlene Produkt Verluste, wenden sich viele erneut an ihren Kundenberater. Sie suchen verzeifelt Rat an der Stelle, die sie schon in der Vergangenheit nicht ausreichend beraten hat.

Der Bankberater reagiert bei aufkommenden Zweifel an seiner Leistung oder gar bei dem Vorwurf der Falschberatung meist damit, dass er Produktinformationen verweist, die der Kunde oft nur sporadisch zu Gesicht bekommen hat. „Da steht doch alles drin!“ Oft stellt der Kunde erst jetzt fest, dass er nicht verstanden hat, welches Produkt im damals verkauft wurde. Nun stellt man fest, dass der Bankberater nicht der Partner nicht der Partner an der Seite des Kunden ist.

Er ist Interessenvertreter seines Arbeitgebers (und von sich selbst). Wenn dann noch behauptet wird, den Gang zum Rechtsanwalt könne man sich sparen und formuliert: „…das kostet nur Geld und die Bank gewinnt eigentlich immer“, verlässt den Kunden gänzlich der Mut. Kunden in solchen Situationen machen sich oft Vorwürfe. Sie fragen sich, ob sie gierig waren oder zu dumm, um das Produkt zu verstehen. Schlussendlich werfen sie sich selbst vor, ihrer Bank vertraut zu haben. Dass der Kunde allerdings ein Recht auf eine für ihn optimale und vor allen Dingen transparente und verständliche Beratung hat, ist vielen nicht bekannt. Die demotivierenden Worte des Bankmitarbeiters sind dann doppelt missbrauchtes Vertrauen.

Wendet sich ein Kunde an seine Bank (oder umgekehrt), um sich über eine Geldanlage zu informieren, kommt zwischen ihm und der Bank ein Beratungsvertrag zustande. Die Bank ist damit zur richtigen, verständlichen und umfassenden Beratung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Kunde das Recht hat, seiner Bank zu vertrauen. Er kann bei der Bank einen Vertrag abschließen, auch wenn er das ihm zugrundeliegende Modell nicht verstanden hat. In seiner Leitentscheidung zu Swaps vom 22.03.2011 (Aktenzeichen: XI ZR 33/10) stellt der BGH fest, dass die Entscheidung der dortigen Klägerin, die Anlage zu tätigen, ohne das Anlagekonzept verstanden zu haben, Ausdruck des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Kunde ist. Die beklagte Bank hatte behauptet, die Klägerin hätte den (tatsächlich falschen) Angaben des Kundenberaters nicht vertrauen dürfen. Sie sei, so die Argumentation der Gegenseite, da sie es doch tat, nun mitverantwortlich für den Schaden. Diese Annahme, so der BGH, steht jedoch im Gegensatz zum Grundgedanken der Beratungspflicht, nach dem der Anleger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Beratung vertrauen darf.

Die Scham und Wut vieler Anleger über die eigene vermeintliche Dummheit ist verständlich, zumeist aber nicht gerechtfertigt. Nur wer gut beraten ist, kann richtige Entscheidungen treffen. Falsche Entscheidungen basieren oft auf schlechter Beratung. Diese führt zu Schadensersatzansprüchen gegenüber der Bank.

Diese können aber nur mit fachkundiger anwaltlicher Hilfe festgestellt werden. Deshalb gilt: Wenden Sie sich möglichst frühzeitig – schon wenn Ihnen die ersten bösen Vorahnungen kommen – an Ihren Anwalt. Schließlich drohnt innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Falschberatung die Verjährung.

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