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Umlage der Kosten für Rauchmelder auf Mieter

Seit dem 23.07.2013 gilt in Baden-Württemberg die Einbaupflicht für Rauchmelder bei neu errichteten Gebäuden. Bei Mietverträgen, die in der Folgezeit abgeschlossen werden, muss darauf geachtet werden, dass die Umlage der Wartungskosten für die Rauchmelder eindeutig vereinbart wird, da nur im Mietvetrag aufgeführte Nebenkosten vom Mieter zu bezahlen sind.

Etwas schwieriger ist die Rechtslage allerdings bei bei älteren Gebäuden, bei denen Rauchmelder nachgerüstet werden. Die Nachrüstung wird allgemein als Modernisierungsmaßnahme angesehen, so dass die Kaltmiete um 11 % der Anschaffungs- und Installationskosten erhöht werden kann. Da diese Kosten aber sehr gering sein dürften und das vorgeschriebene Verfahren für die Mieterhöhung formell nicht unkompliziert ist, dürfte sich der Aufwand nicht lohnen.

Für den Betrieb der Rauchmelder fallen regelmäßig wiederkehrende Kosten (z. B. Miete, Funktionsprüfung) an. Hierzu gibt es zwar noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, doch verschiedene Gerichte, so auch das Landgericht Magdeburg haben entschieden, dass diese Kosten unter sonstige Betriebskosten fallen und somit umlagefähig sind. Sofern auch eine landesgesetzliche Nachrüstpflicht für Altbauten besteht, können die Folgekosten auch aufgrund der in vielen Mietverträgen enthaltenen Klausel, dass durch gesetzliche Vorgaben entstehende Kosten umgelegt werden können, dem Mieter belastet werden.

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